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Judentum - Jore Dea
Judentum - Jore Dea 159-235
Judentum - Schulchan Aruch - Jore Dea 159-235
Über Zinsen
Über Gesetze und Gebräuche der Nichtjuden
Über Weissagen Zauberei ec.
Über das Abscheeren der Ecken der Kopfhaare
Über das Verbot: Ein Mann soll keine Frauenkleider tragen und nichts, was dazu gehört
Über das Bad (Mikwa), worin sich eine Frau baden muss
Über Geld auf Zinsen leihen.
Von Gesetzes wegen ist es erlaubt, einem Nichtjuden Geld auf Zinsen zu leihen; aber die Weisen haben solches nur erlaubt (aus Besorgnis, man könnte von ihnen verführt werden), um sich dadurch notdürftig ernähren zu können, aber auch für einen Gelehrten, bei dem obige Besorgnis nicht stattfinden kann, weil dieser sich nicht verführen lässt; oder endlich auf die Art, wie die Talmudisten es erlauben. Jetzt aber ist solches auf jede Art erlaubt, denn wir haben doch das ganze Jahr hindurch mit ihnen (den Nichtjuden) in Handel und Wandel zu tun, und dadurch kann Verführung genug stattfinden; auch ist es nicht abzusehen, wie durch Geld auf Zinsen leihen die Verführung sich vergrößern könnte. Einem abtrünnigen Juden kann man Geld auf Zinsen leihen, aber man darf nichts von ihm leihen. Einige Rabbiner wollen das erstere auch nicht erlauben, und es ist gut, schärfer zu verfahren, wenn man ihm ausweichen kann. Die Kuthäer (Samariter, sie haben sich nie vom Verdachte des Götzendienstes ganz reinigen können) haben in dieser Hinsicht einerlei Gesetz mit den Abtrünnigen. Die Karäer aber, die den Talmud nicht glauben, sind noch schlimmer als die Abtrünnigen, und man darf ihnen nichts (Geld) auf Zinsen leihen, viel weniger darf man Geld von ihnen auf Zinsen leihen. Daher darf man jemandem, welcher schon als Kind als Gefangener unter die Nichtjuden kam und vom jüdischen Gesetze gar nichts weiß, kein Geld leihen; ebenso darf man dem Sohne einer Abtrünnigen, welchen sie mit einem Nichtjuden bekam, kein Geld auf Zinsen leihen. Es sind viele Verbote im Gesetz wegen des Nichtleihens von Geld auf Zinsen, man muss solche deshalb sehr beobachten; der Leiher, der Bürge, die Zeugen sind ebenso Übertreter des Gesetzes als der Beleiher. Es ist kein Unterschied, ob man einem reichen oder einem armen Juden Geld auf Zinsen leiht. Dass der Leihrer ebenso strafbar ist als der Verleiher, findet nur statt bei Zinsen, die von Gesetzes wegen verboten sind – vorher bestimmte Zinsen bei der Leihung, aber nicht bei solchen Zinsen, welche uns vom Talmud verboten werden (wird weiter unten vorkommen); bei solchen Zinsen ist der Leiher nur strafbar wegen des Verbotes; Vor einen Blinden sollst du nichts legen, worüber er fallen kann (3. B. M. 19, 14), d.h. auch du sollst niemandem Anlass zum Sündigen geben. Wer (Juden) Geld auf Zinsen leiht, dessen Vermögen wird weniger werden, und es ist ebenso gut, als wenn er die Befreiung der Israeliten aus Ägypten und überhaupt den Gott Israels verleugne. Wer vorgibt, dass das Geld, welches er auf Zinsen ausleiht, nicht das seinige sei, sondern einem Nichtjuden gehöre, den wird Gott zur Rechenschaft ziehen. Selbst wenn der Leiher bei der Rückzahlung dem Verleiher, ohne dass dieser es merkt, mehr gibt, als die Schuld beträgt, und es sind keine Zinsen bedungen, er sagt ihm aber auch nicht dabei, dass er ihm das Übrige als Zinsen gebe, so ist dies doch erlaubt. (War das empfangene Geld aber nicht als Schuld, sondern für verkaufte Ware, dann ist es erlaubt, mehr zu geben, als für die empfangene Ware bedungen war.) Selbst wenn der Leiher bei der Bezahlung (des geliehenen Geldes) sagt, er gebe ihm das Mehr als Geschenk, nicht als Zinsen, darf es der Verleiher doch nicht nehmen. Hat der Verleiher unerlaubterweise Zinsen genommen und muss er solche dem Gesetze gemäß zurückgeben, so kann der Leiher darauf verzichten wie bei Geraubtem. Der Leiher darf auch die Zinsen nicht als Geschenk annehmen unter der Bedingung, solches dem Verleiher wieder zurückzugeben. Man darf auch niemandem ein Geschenk machen, von dem man später willens ist, Geld zu leihen, wenn man ihm dies bei Überschickung des Geschenkes wissen lässt oder das Geschenk so beträchtlich ist, dass dies der Empfänger von selbst merken kann; das heißt so gut als Zinsen vorausgeben. Hat der Leiher dem Verleiher das Geld wieder zurückgegeben und ihm später ein Geschenk gemacht, so sind dies ebenfalls Zinsen, u. zw. verspätete und wird Staub von Zinsen, d.h. auf eine entfernte Art (indirekt) Zinsen nehmen, genannt. Nun kommen noch eine Menge Beispiele über solches indirektes Zinsen nehmen. Nach einigen Rabbinern ist es erlaubt, dass ein Jude zu dem anderen sage: Gehe und leihe mir von N. Geld auf Zinsen; er kann dann dem Boten die Zinsen geben, um sie dem Verleiher zu bringen; denn nach dem Gesetz sind nur Zinsen verboten, die der Leiher dem Verleiher selbst gibt. Der Bote begeht auch keine Sünde, weil es nicht für sich selbst geschieht; es heißt freilich, der Bote eines Menschen ist so gut als er selber; aber wo eine sündhafte Sache ausgeführt werden soll, da gilt dieser Satz nicht. Man muss dies jedoch dem gemeinen Mann nicht bekannt machen und so bleibt es auch. Obschon einige Rabbiner noch Anstoß an dieser Erlaubnis nehmen und ein schärferes Verfahren haben wollen, so kann man sich doch auf die ersten Rabbiner verlassen, wenn es Not tut; jedoch müssen nicht allein die Zinsen, sondern auch das Kapital durch den Boten von dem Verleiher dem Leiher zugeschickt werden. Hat der Bote aber auch zugleich einen Schein ausgefertigt (selbst ohne Wissen des Leihers), worin der Name des Verleihers bemerkt ist, dann ist es so gut, als wenn der Verleiher selbst dem Leiher das Geld gegeben hätte und ist verboten. Unbestimmte Zinsen, welche nur von Talmuds wegen verboten sind, sind bei Geldern, die Waisen gehören, erlaubt; ebenso bei Geldern, die von einem Gelübde herrühren und für Arme oder für arme Studierende oder zum Bau einer Synagoge bestimmt sind. An einigen Orten ist der Gebrauch, dass Vormünder das Geld von Waisen auf bestimmte Zeit verleihen; dies ist aber unrecht. Abgesetzt wird jedoch ein solcher Vormund nicht, denn seine Absicht war zum Besten der Waisen. Auf unbestimmte Zinsen Geld leihen für Waisen ist erlaubt, so lange sie nicht erwachsen, wenn schon über 13 Jahre alt sind, weil sie (die Waisen) bis dahin noch nicht mit Geld umzugehen wissen. Wenn jemand Waisen Geld schuldig ist und sie bezahlen will, sagt aber, er hätte ihnen Zinsen von ihrem Gelde gegeben und will diese von der Schuld abrechnen, die Waisen sagen jedoch, sie hätten keine Zinsen erhalten, so sind sie ohne Schwur beglaubt. Wenn ein Vormund Waisengelder auf bestimmte Zinsen verliehen hat und der Leiher hat mit dem Gelde so viel verdient, als die Zinsen betragen, so muss er solche den Waisen zahlen. Hat ein solcher Vormund, der bestimmte Zinsen genommen hat, die Waisen beköstigt, so braucht er die Zinsen nicht zurückzugeben, auch die Waisen nicht (wenn sie erwachsen sind) und die Zinsen selbst bekommen haben; ebenso verhält es sich, wenn das ausgeliehene Geld für die Armen oder zu anderen heiligen Stiftungen bestimmt ist. Der Verleiher ist nicht ohne Beweise beglaubt, wenn er solches sagt, um seine Zinsen zu retten. Ob es dem Vormund erlaubt sei, Geld von einem Nichtjuden zum Bedarf der Waisen auf Zinsen zu leihen, wird im Abschnitt 169 vorkommen u.s.w. Man darf keine Sache leihen in der Absicht, mehr dafür wieder zu erhalten und wenn es auch weniger als ein Pfennig wert wäre; man kann deshalb nicht klagen; die Hauptsache ist, sobald der Verleiher oder Verkäufer für das Warten mit dem Gelde etwas mehr, als das Geliehene oder Verkaufte betrug, erhalten, so ist dies Zins, aber beim Verkaufen ist dies nur von Talmudswegen verboten; ein Staub von Zinsen, auf welchem nicht geklagt werden kann, d.h. wenn der Leiher damit einverstanden war; war dies aber nicht der Fall und der Verleiher hat sich die Zinsen mit Gewalt durch nichtjüdische Gerichte verschafft oder ein jüdischer Richter hätte sich geirrt und dem Verleiher die Zinsen zuerkannt, so müssen dieselben zurückgegeben werden. Ordentliche bestimmte Zinsen, welche bei der Leihung ausgemacht wurden, sind von Gesetzwegen verboten und können beim Gericht zur Rückerstattung angeklagt werden und das Gericht zwingt den Verleiher und kann ihn geißeln lassen, bis ihm die Seele ausgeht; aber das Vermögen des Verleihers kann das Gericht nicht angreifen. Hat jemand bestimmte Zinsen genommen und starb, so brauchen dessen Kinder solche nicht herauszugeben, es müsste denn eine bezeichnete Sache gewesen sein, welche er als Zinsen erhielt, z.B. eine Kuh, ein Kleid; wenn er Buße getan hat und darüber gestorben ist, die Sache jedoch nicht zurückgegeben hat. So geht es fort in noch vier langen Paragraphen. [size=x-small]Da das Ganze keine Bedeutung mehr hat, indem in den jetzigen Zeiten sowohl Juden als Nichtjuden sich gegenseitig Geld auf Zinsen leihen und verleihen, so können wir füglich den Rest dieses Abschnittes sowohl, als auch die folgenden Abschnitte 162 bis 168, welche sämtlich nur von dem Verbot auf Zinsen zu leihen und verleihen zwischen Juden untereinander handeln, übergehen und fangen an bei den Abschnitten 167 bis 169. [/size]
Abschn. 167 – 169.
Wenn ein Jude, welcher von einem Nichtjuden Geld gegen Zinsen geliehen hat und das Geld zurückzahlen will, ein anderer Jude aber macht ihm den Vorschlag, er solle das Geld ihm geben, er wolle ihm die Zinsen, welche er dem Nichtjuden gibt, auch geben so darf er diesen Vorschlag nicht annehmen, selbst nicht, wenn der zweite Jude dem Nichtjuden einen Schein in seinem Namen ausstellte und Pfand und Zinsen dem Nichtjuden geben will; ist es doch geschehen, so muss der erste Jude dem zweiten die Zinsen, weil es bestimmte Zinsen sind, wieder herausgeben; ebenso, wenn der erste Jude einem Nichtjuden Geld ohne Zinsen schuldet und solches zurückzahlt und der Nichtjude sagt ihm, er solle das Geld dem zweiten Juden geben, er wolle die Zinsen mit ihm ausmachen, darf der erste Jude nicht darauf eingehen; hat aber der Nichtjude das Geld selbst vom ersten Juden empfangen und dem zweiten Juden gegeben, so ist es erlaubt und der zweite Jude kann selbst die Zinsen dem ersten geben, damit er sie dem Nichtjuden übergebe. Ebenso, wenn der erste Jude das Geld dem Nichtjuden hingestellt und ihm gesagt hat, da hast du dein Geld, lege es auf die Erde, d.h. soviel als ich bin nun davon los, und der Nichtjude tat es, der erste Jude entfernte sich und der zweite nahm es wieder, so ist dies erlaubt; sagt der Nichtjude, er soll das Geld dem zweiten Juden zunächst in Verwahrung geben, nachher soll es bei ihm als Anleihe bleiben, so ist auch dies erlaubt, weil es von dem ersten nicht als Anleihe abgegeben worden ist; ebenso, wenn der zweite Jude keine Anleihe mit dem ersten Juden gemacht hat, sondern mit dem Nichtjuden und dieser sagt ihm, er soll das Geld von dem ersten Juden empfangen, so ist dies auch erlaubt, da der erste Jude nur als Bote des Nichtjuden zu betrachten ist, selbst wenn er die Zinsen dem zweiten Juden gibt, damit er sie dem Nichtjuden übergebe. Wenn ein Nichtjude einem Juden auf Zinsen Geld gegen Zinsen geliehen und dies Geld wieder einem anderen Juden Geld gegen Zinsen geliehen und dies Geld wieder einem anderen Juden gegen Zinsen verliehen, so darf der erste Jude die Zinsen von dem Nichtjuden nicht empfangen, d.h. wenn der Nichtjude dem zweiten Juden im Auftrage des Ersten geliehen hat – nach dem Rabbi welcher sagt, es finden die Gesetze der Botschaft auch bei einem Nichtjuden statt – oder wenn dies auch nicht wäre, der Jude zwingt aber den Nichtjuden, ihm Zinsen zu geben und weiß, dass der Nichtjude den zweiten Juden zwingen wird, ihm die Zinsen zu zahlen, falls der Nichtjude ein Pfand vom zweiten Juden in Händen hat, er also gesichert ist und die Sache nicht im Auftrage des ersten Juden getan hat, da ist es auf jeden Fall erlaubt (siehe weiter unten). Wenn ein Nichtjude von einem Juden Geld gegen Zinsen geliehen hat und will dasselbe zurückzahlen, er begegnet einem Juden, welcher ihm den Antrag macht, das Geld ihm zu leihen und er wolle ihm die Zinsen jedes Mal zahlen, so ist dies erlaubt; ist es aber mit Wissen des ersten Juden geschehen, so ist es verboten. Wenn ein Nichtjude von einem Juden Geld auf Zinsen lieh, gegen Unterpfand und in dem Augenblick als er zahlen und sein Pfand einlösen wollte, kommt ein anderer Jude und behauptet, das Pfand gehöre ihm, er hätte es dem Nichtjuden gegeben, um dagegen Geld von ihm auf Zinsen zu leihen (er will wahrscheinlich die Zinsen sparen), so wird es nicht geglaubt. Er kann auch nicht Zeugen bringen, denn die Zeugen können nicht bezeugen, dass dies das nämliche Geld sei, das der Verleiher dem Nichtjuden gab, vielleicht behielt er das Geld und gab dem Juden anderes Geld von dem seinigen; wenn aber der Verleiher weiß, dass dies ein jüdisches Pfand sei oder zweifelt nur daran, weil es z.B. ein Kleid ist, das die Nichtjuden nicht zu tragen pflegen, so ist es im ersten Fall verboten und im zweiten – wenn er es nicht gewiss weiß – doch nicht ganz rechtlich, Zinsen davon zu nehmen. [size=x-small]Die noch übrigen 18 Paragraphe dieser Abschnitte, welche auch im Original zusammengezogen sind, drehen sich alle um den einen Punkt, wenn ein Jude von dem anderen durch Vermittlung eines Nichtjuden Zinsen genommen hat; natürlich werden alle möglichen Fälle hervorgesucht, und sind bei jetzigen Zeiten gar nicht mehr anwendbar. [/size]
Ein Jude darf für keinen anderen Juden Bürge sein, der Geld gegen Zinsen von einem Nichtjuden geliehen hat; denn nach dem nichtjüdischen Gerichte wird der Bürge zuerst zur Zahlung angehalten und dieser wird natürlich auch den Juden, für welchen er Bürge ist, zur Bezahlung des Kapitals und der Zinsen anhalten; wenn es aber ausgemacht ist, dass der Schuldner zuerst gefordert wird, dann ist es erlaubt. Jetzt (sagt die Hagah im Namen des Turs) ist es gewöhnlich so, dass der Schuldner zuerst angeklagt wird; es braucht nicht erst ausgemacht worden zu sein, außer wo der Gebrauch anders ist. Nach einigen Rabbinern ist es nur verboten, Bürge zu sein, da wo der Gebrauch ist, dass der Verleiher mit dem Leiher gar nichts zu schaffen hat und der letztere den ersten gleich zum Bürgen schicken kann. Ist jemand Bürge gewesen für einen Nichtjuden, so muss dieser zwar die Schuld und die Kosten dem Bürgen wieder bezahlen, aber nicht die Zinsen u.s.w. Hat ein Jude von einem Nichtjuden Geld auf Zinsen geliehen und dieser die Zinsen mit zum Kapital gezogen und ist der Nichtjude hernach zum Judentume übergegangen, so erhält er auch die Zinsen; geschah die Zusammenziehung der Zinsen aber erst nach seinem Übertritt, so erhält er zwar das Kapital, aber nicht die Zinsen. Wenn aber ein Nichtjude von einem Juden Geld gegen Zinsen geliehen hat und es hat dieser die Zinsen zum Kapital gezogen, selbst nach seinem Übertritt, so muss er auch die Zinsen bezahlen, denn sonst könnte man von ihm sagen, er wäre bloß deshalb zum Judentume übergegangen, um die Zinsen zu sparen. [size=x-small](Die folgenden sechs Abschnitte handeln fortwährend über Zinsen nehmen zwischen Juden und Juden. Das Resultat ist, dass alles verboten ist, was auf die allerentfernteste Art als Zinsen angesehen werden kann.)[/size]
Abschnitt 178.
Über die Gesetze und Gebräuche der Nichtjuden.
Man soll sich nicht wie Nichtjuden kleiden, ihre Gebräuche nicht nachahmen (überhaupt ihnen nicht gleichen), ihre Kleider nicht anziehen, sich nicht das Haar waschen lassen, wie sie, sich nicht das Haar von den Seiten abscheren und es in der Mitte stehen lassen ec. Man soll auch kein Gebäude aufführen, Schlössern ähnlich, zum Versammlungsplatz für Viele, wie die Nichtjuden tun, kurz, man soll sich in allem von ihnen unterscheiden. Wenn jemand aber dem nichtjüdischen Könige nahe steht, dann ist in dieser Hinsicht alles erlaubt. Wenn jemand gegessen hat und Krumen auf dem Tische übrig ließ, soll er kein ganzes Brot auf den Tisch legen, weil es im Jes. 65, 11 heißt: „Die dem dg (Gad, Glück, Götzenbild, Jupiter vorstellen) einen Tisch bereiten!“, aber die übriggebliebenen Stücke soll man liegen lassen für die Armen. In einigen Orten ist der Gebrauch, dass man am Vorabende des Tages, an welchem man ein Knäblein beschneidet, den Tisch zubereitet und allerhand Speisen darauf stellt; dies ist aber verboten wegen des Verses Jes. 65, 11; man darf jedoch ein Bett für die Beschneidung des Kindes zurichten.
Abschnitt 179.
Über Weissagen, Ahnen, Verwünschung und Zauberei.
Man soll die Sternseher und Schicksalsdeuter nicht um Rat fragen, denn es heißt (5. B. M. 8, 13): „Ganz sollst du dich halten an Gott, deinen Herrn“, und es versteht sich von selbst, dass man keine Zauberer, Wahrsager und Glücksdeuter befragen darf. Es ist der Gebrauch, dass man kein Geschäft an einem Montag oder an einem Mittwoch anfängt, weil die Planeten an diesen Tagen nicht günstig sind und dass man nur um die Zeit des Vollmondes sich verheiratet. Auch ist der Gebrauch, dass man am ersten Tage des Monats kein neues Buch (in der Schrift oder im Talmud) zu lernen anfängt. Alles, wovon jemand überzeugt ist, dass es gegen sein Glück ist, das soll er nicht tun und sich nicht auf ein Wunder verlassen; nur soll er nicht forschen darnach. (5. B. M. 18, 13.) Sagt jemand: mein Brot ist mir aus dem Munde gefallen, oder mein Stock aus der Hand, oder mein Sohn hat mir hinterwärts zugerufen, oder ein Hirsch ist mir begegnet, oder eine Schlange ist mir an der rechten oder ein Luchs an der linken Seite vorübergegangen, und will er deshalb keine Reise unternehmen oder kein Geschäft anfangen; ebenso wer ein Wahrzeichen an deinem Maulwurf, an Vögeln und Sternen bemerkt, oder jemand zu seinem Nächsten sagt: morgen kann ich dich nicht bezahlen, es ist ein Sonntag, oder ein Tag nach Neumond, oder er sagt: schächte diesen Hahn, denn er hat wie ein Rabe gekräht, oder dieses Huhn, es hat gekräht wie ein Hahn: dergleichen Sachen sind verboten. Einige Rabbiner behaupten, wenn man die Ursache nicht angibt, warum man ein solches Huhn geschächtet haben will, so ist es erlaubt und so ist es auch Gebrauch. (Der Kommentator Ture Sahab sagt: weil dies gegen die Natur des Menschen ist; er schauderte davor, ein Huhn krähen zu hören, was bei den anderen obgenannten Sachen nicht der Fall ist.) Der Kommentator Zisze Cohen erlaubt auch, die Ursache dabei zu sagen, es wäre jetzt so der Gebrauch. Nach dem Bau eines Hauses, nach der Geburt eines Kindes und nachdem man sich verheiratet hat, kann man ein Zeichen nehmen. Wenn das Handlungsgeschäft nach einer dieser Tagesbegebenheiten dreimal hintereinander glückt, so glücken alle folgenden, wo nicht, so soll man nicht zu viele Geschäfte unternehmen, denn sie könnten missglücken. Ebenso ist es erlaubt, zu einem Kinde zu sagen: Sage mir deinen Spruch (ein jeder Jude muss kurz vor Beendigung der Tephila der 18 Gebete einen Spruch aus den Schriften sagen, den er sich selbst wählt oder seine Eltern für sich wählen lässt); dieser Spruch soll nun für den, welcher ihn von dem Kinde zu hören verlangt, als eine Art Weissagung gelten. Einige Rabbiner wollen erlauben, dass man sich ein Zeichen machen könne für das Zukünftige, wie Elieser (der Diener Abraham`s) und Jonathan (der Freund des nachmaligen Königs David) getan haben; einige Rabbiner verbieten es wieder: „Wer einfältig ist und verlässt sich auf Gott, wird mit Gnade umgeben werden“. Auch Bannen, d. i. durch einen leisen Spruch bewirken, dass Tier (wilde vierfüßige), Schlangen, Eidechsen, Mücken, Flöhe ec. sich auf einem Orte versammeln (in der Wüste), um den Menschen nicht beschwerlich zu fallen, ist verboten (5. B. M. 18, 11). Wen eine Eidechse gebissen hat, der darf sie besprechen, selbst am Shabbath ; obschon die Sache gar nichts hilft, haben es doch die Weisen erlaubt, indem ein solcher Biss sehr gefährlich ist und damit der Gebissen dadurch einige Beruhigung erhalte und nicht verrückt werde. Wer von einer Schlange oder Eidechse verfolgt wird, der kann sie bannen, damit sie ihn nicht beschädige. Wer eine Wunde oder eine innerliche Krankheit bespricht und ausspeit, nachher einen Spruch aus der Thora liest, der hat keinen Teil an jenem Leben; speit er dabei nicht aus, so ist es doch immer verboten; wo aber Lebensgefahr ist, da ist alles erlaubt. Nach einigen Rabbinern ist es nicht verboten, wenn der Spruch nicht in der hebräischen, sondern in einer anderen Sprache gesprochen wird. Über ein Kind, welches krank geworden ist, darf man keinen Spruch lesen und man darf auch nicht eine Sepherthora auf dasselbe legen, um es dadurch zu heilen, das heißt wenn keine Lebensgefahr da ist, denn das Gesetz (die Thora) ist für die Seele, aber nicht für den Körper. Wohl aber darf ein Gesunder Sprüche lesen, um sich dadurch vor den bösen Geistern zu schützen (vorzubeugen), dass sie ihn nicht beschädigen können. Den Gürtel zu messen und einen Spruch dabei zu sagen, ist auch am Sabbath erlaubt. Man kann sich durch ein Amulet (Kemiim) heilen (siehe O. Ch. Absch.301), wenn auch Namen (Gottes) sich darin befinden; ebenso kann man sie tragen, wenn gleiche Sprüche aus dem Chumasch sich darin befinden, Alles nur als Vorbeugungsmittel. Ist aber die Wunde oder die Krankheit schon da, so darf man auf diese Weise nicht heilen; auch ist verboten, noch mehr Sprüche in der Kemiim zu schreiben. Ein Totenbefrager ist der, der sich aushungert und auf dem Friedhof übernachtet, damit ein unreiner Geist auf ihm ruhen soll. Einen Kranken zu beschwören, dass derselbe nach seinem Tode zurückkomme und alle Fragen an ihn beantworten soll, ist erlaubt. Einige Rabbiner erlauben sogar das Beschwören eines Toten, wenn man nämlich nur den Geist und nicht den Körper beschwört. Augenverblenderei (Taschenspielerei) ist verboten, aber durch das kabbalistische Buch Jezierah etwas zu tun, ist erlaubt, denn, heißt es im Kommentar Ture Sahab, es sind heilige Namen und Gott hat ihnen die Kraft beigelegt, dass berühmte fromme Männer und Propheten durch sie wirken können; wer dies tut, zeigt die Größe und Macht Gottes; nur müssen die, welche dies tun, dabei in der höchsten Heiligkeit und Reinheit sein, damit solches nur geschehe, um den Namen Gottes zu verherrlichen, und weil dies nötig ist zur Ausübung eines großen (wichtigen) Gebotes. Dies alles ist aber jetzt leider unserer vielen Sünden wegen nicht mehr der Fall, daher soll man jetzt so etwas nicht mehr tun, und wer es unterlässt, der wird gesegnet werden.
Sich mit bösen Geistern (Teufeln) einzulassen, ist verboten. Einige erlauben, sie wegen einer gestohlenen Sache zu befragen (den Dieb auszuforschen) und dergleichen mehr. Auf jeden Fall ist es erlaubt, die Teufel durch heilige Namen zu beschwören, aber die meisten, die sich damit beschäftigten, wurden beschädigt; wem also sein Leben lieb ist, der entferne sich von ihnen – den Teufeln. Das Haus mit einem wohlriechenden Kraut auf Feuer zu räuchern, ist verboten, denn es könnte den Schein haben, als ob man den Teufeln opfere. Einige wollen es erlauben, wenn es geschieht, um den übliche Geruch, der im Hause herrscht, zu verscheuchen. Wer einem bösen Geist Räucherpulver opfert, um ihn zu bannen, dass er alles tue, was man verlangt, ist wegen Götzendienst strafbar. Wer von einem Zauberer etwas lernt, selbst Sachen, die das Gesetz betreffen, ist des Todes schludig. Man darf sich nicht in die Haut etwas eingraben (einätzen) mit einer Nadel und dergleichen (eine Schrift oder ein Bild), und mit Sand, Tinte oder Farbe ausfüllen, dass es für immer bleibt; von einem anderen aber darf man solches tun lassen und einem anderen tun; der aber, dem es geschieht, darf nicht dabei helfen. Es ist erlaubt, heiße Asche auf die Wunde zu legen. Man darf seinen Sklaven zeichnen, damit er nicht entlaufen kann. Einige wollen es grundsätzlich nicht erlauben; ist es aber doch geschehen, so ist man nicht strafbar. Wer seinen Leib zerkratzt, ist nur strafbar, wenn er es eines Toten oder eines Götzenbildes wegen tut. Der Unterschied ist der: wenn man es eines Toten wegen tut, so ist man strafbar, ob man es (das Einätzen) mit der Hand oder mit einem Werkzeuge tat; eines Götzenbildes wegen ist man aber nur strafbar, wenn man es mit einem Handwerkzeuge, nicht mit der Hand, tat. Sich zerhauen und zerkratzen eines Toten wegen, ist verboten, wenn der Tote auch nicht gegenwärtig ist. Eines anderen Schmerzes wegen kann man sich zerhauen und zerkratzen. Ein Rabbiner behauptet, mit der Hand auf den Leib schlagen, bis das Blut rinnt, ist erlaubt; ein anderer Rabbiner will es nicht erlauben, ausgenommen, wenn ein berühmter Gelehrter gestorben ist; denn man tut dies nicht seiner Person, sondern der Gelehrsamkeit wegen, die nun verloren geht. Wer sich fünfmal zerkratzt eines Toten wegen, ist fünfmal strafbar. Eine kahle Stelle am Kopfe machen, sich die Haare ausreißen eines Toten wegen, ist an jeder Stelle des Kopfes verboten, gleichviel, ob es mit der Hand oder durch ein ätzendes Kraut geschieht, die Stelle mag auch nur so groß wie eine Graupe sein. Einige wollen, dass man schon strafbar sei, wenn man sich zwei Haare, nach anderen auch nur ein Haar ausreißt, um eines Toten willen. Hat man sich einmal fünf Toter wegen Haare ausgerissen, so ist man nur einmal strafbar; hat man sich aber eines Toten wegen fünfmal Haare ausgerissen, so ist man fünfmal strafbar. Reißt jemand einem anderen Haare aus um eines Toten willen, oder zerkratzt ihm das Fleisch und der andere hilft ihm dabei, und beide wissen, dass sie unrecht tun, so werden beide mit 39 Schlägen bestraft; tat es aber einer von ihnen irrtümlich, so wird dieser nicht bestraft. Auch die Weiber dürfen sich nicht Haare ausreißen eines Toten wegen, viel weniger sich das Fleisch zerkratzen; auch muss man sie warnen, dass sie sich nicht an den Haaren reißen, damit sie keine kahle Stelle bekommen; desgleichen, dass sie den Körper nicht zerkratzen.
Abschnitt 181.
Über das Abscheren der Ecken der Kopfhaare.
Ecken des Kopfes sind zwei, eine zur Rechten und eine zur Linken, wo sie mit den Kinnbacken zusammenstoßen. Man ist strafbar, wenn man sich nur die Ecken des Kopfhaars allein hat abscheren lassen, das heißt nur mit einem Schermesser. Einige Rabbiner wollen solches auch nicht mit einer Schere erlauben, wenn es so glatt geschieht, wie mit einem Messer, und man sollte dies beachten. Eigentlich ist nur derjenige strafbar, der schert, nicht aber der Geschorene; hat dieser aber mitgeholfen, so ist er auch strafbar, wo nicht, so ist es doch wenigstens verboten; daher soll man dies auch nicht durch einen Nichtjuden tun lassen. Auch darf man keinem Unmündigen die Ecken des Kopfhaares abschneiden, aber wohl einem Nichtjuden und einer Frau. (Einige Rabbiner zweifeln noch daran). Ein Unmündiger darf von einem Nichtjuden geschoren werden. Eine Frau kann sich die Ecken des Kopfhaares abschneiden, aber sie darf dies Geschäft, nach einigen Rabbinern, weder an einem Manne, noch an einem Unmündigen verrichten. Sklaven (jüdische) sind diesem Verbote ebenso gut wie freie Männer unterworfen; ebenso Geschlechtslose oder die, an welchen das Geschlecht zweifelhaft ist. Das Verbot, die Ecken des Kopfhaares zu scheren, erstreckt sich über die beiden Seiten des Kopfes und fängt an gegen das Haar über der Stirne bis unten an das Ohr, da, wo der untere Kinnbacken hervorgeht und sich ausbreitet. Die Ecken des Bartes zu scheren, ist nur verboten, wenn es mit einem Schermesser geschieht, aber nicht, wenn es mit einer Schere geschieht, wenn auch so glatt wie mit einem Messer. Der Ecken des Bartes sind fünf; es sind viele verschiedene Meinungen hierüber (wie viele Ecken der Bart hat); ein Gottesfürchtiger beobachtet alle Meinungen und lässt durchaus kein Scheermesser über den ganzen Bart kommen, selbst nicht unter den Hals. Wenn eine Frau einen Bart hat, kann sie solchen abscheren.
Abschnitt 182.
Über das Verbot: Ein Mann soll keine Frauenkleider tragen und nichts, was dazu gehört.
Man darf die Haare unter den Achselgruben und an der Scham nicht einmal mit einer Schere glatt abschneiden; wer es doch tut, wird mit Schlägen gezüchtigt, weil dies gewöhnlich die Weiber tun. Wo aber der Gebrauch ist, dass dergleichen auch Männer tun, da ist es erlaubt. Die Haare an den übrigen Teilen des Körpers kann man indessen abschneiden. Wer sich die Haare am ganzen Körper abschert (als ein heilsames Mittel) – versteht sich, mit Ausnahme der Ecken des Kopf – und Barthaares – dem ist es auch, nach der Meinung eines Rabbiners, erlaubt, die Haare in den Achselgruben und an der Scham abzuscheren. Man darf nicht mit der Hand an den Haaren der Achselgruben und der Scham reiben, dass sie dadurch abfallen sollen, aber wohl kann man das Reiben mit seinem Kleide tun. Wer aber an diesen Stellen Schäbigkeiten, Aussatz etc. hat, welche im Schmerzen verursachen, dem ist es erlaubt, die Haare abzuscheren. Eine Frau darf sich nicht bekleiden mit Kleidungsstücken eines Mannes, z.B. mit Mütze, Hut, Panzer u.s.w., oder sich den Kopf scheren wie ein Mann, und ein Mann darf sich wiederum nicht wie eine Frau kleiden, z. B. mit gefärbten Kleidern, goldenem Geschmeide, dergleichen die Frauen an sich tragen, oder sonst mit einem Frauenkleide, wenn man auch an den übrigen Kleidungsstücken das Geschlecht erkennen kann. (Am Purimfest ist alles zur Belustigung erlaubt und geschieht auch noch jetzt.) Ein Geschlechtsloser und ein solcher, dessen Geschlecht zweifelhaft ist, dürfen sich nicht wie die Frauen tragen. Kein Mann darf seine weißen Haare aus den schwarzen herausreißen (wie die Weiber tun), auch die weißen nicht schwarz färben und sich im Spiegel besehen. (Siehe Abschnitt 156.)
Über die weibliche Unreinigkeit. hdn Niddah (weiblicher Blutfluss).
Über dieses Thema ist ein ganzer Traktat im Talmud, 10 Abschnitte enthaltend, besprochen. Im Jerusalemischen Talmud sind nur 4 Abschnitte verhandelt. In unserem Schulchan Aruch sind 18 Abschnitte auf 26 Folioseiten (mit den Kommentatoren) damit angefüllt. Ich verweise die Leser auf die wenigen Stellen in der Schrift, welche über dieses Gesetz handeln: 3. B. M. 12, 2., 4., 5., 6., 7., - 15, 19 – 33 und 4. B. M. 5, 2., 3.,
Abschnitt 201.
Über das Bad, worin sich eine Frau nach Beendigung ihrer Periode baden und wobei sie (nach einigen Rabbinern) einen Segen sprechen muss.
Dieser Abschnitt enthält 75 Paragraphen. Das Wesentliche davon ist, dass die Frau ihren ganzen Körper mit einen Male untertauchen müsse, so dass nichts von demselben zu sehen sei, und zwar in ein Behältnis (eine Grube, in welche Regenwasser durchgedrungen, nicht hineingeschöpft ist), in welchem 40 Maß Regen – oder Quellwasser sich befinden müssen, d.h. nachdem sie untergetaucht, müssen noch 40 Maß darin bleiben, um so viel Raum, als ihr Körper beträgt, muss also das Behältnis größer sein; dasselbe muss eine Elle lang, eine Elle breit und drei Ellen hoch (im Quadrat) sein und im Ganzen so viel Raum enthalten, als 44.118 ½ Daumen betragen, nach der Berechnung nämlich; eine Elle ist 6 Hände breit, sind 24 ½ Daumen, 24 ½ mal 24 ½ mal 3 u.s.w. – In Wintertagen kann man etwas warmes Wasser unter das kalte zuschütten. [size=x-small]Siehe oben die zusammengezogenen Abschnitte 134 – 137, wo von der hvq, Mikwah die Rede war.[/size] Vor dem Baden muss sich eine solche Frau erst den ganzen Körper recht rein waschen, damit das Wasser unmittelbar den Körper berührt. Es darf nicht einmal ein Ring am Finger bleiben, auch nichts in den Zähnen. Ferner müssen die Nägel an den Händen und Füßen beschnitten werden und es darf kein Schmutz daran kleben bleiben; auch die Haare müssen gehörig ausgekämmt werden. Es muss immer eine Frau gegenwärtig sein, die acht geben soll, dass auch nicht ein Haar außer dem Wasser bleibe. Sie (die Frau) darf sich auch nicht an einen Ort stellen, der lehmig ist, damit das Wasser überall durchdringen kann; auch auf keine Bank oder Brett, welche nicht gehörig an der Wand befestigt sind; ebenso wenig an einen Ort, wo man sie sehen kann. Sie darf sich nicht ducken mit aufgerichtetem Leibe, sich auch nicht gar zu viel untertauche, desgleichen die Hände nicht zu sehr an den Leib drücken, sondern sie muss sich dergestalt ins Wasser tauchen, als ob sie Teig kneten wollte. Auch darf sie die Augen nicht allzu sehr zudrücken, auch nicht zu weit aufmachen. Überhaupt muss sie solches Ducken oder Baden geheim halten und niemanden etwas davon sagen, sonst wird sie – nach den Lehren der Rabbiner – für ein Vieh gehalten. Endlich, wenn sie nach dem Baden, schneeweiß und sauber angezogen, aus der Mikwah zurück nach Hause geht und es begegnet ihr ein unreines Tier oder auch ein Nichtjude, so sagen die Rabbiner, sie werde dadurch wieder unrein und müsse sich daher auf´s Neue wieder ducken und baden u.s.w – Neue Gefäße, die ebenfalls vor dem Gebrauche untergetaucht werden müssen, sollen erst rein abgewaschen und dann untergetaucht werden, damit das Wasser sie unmittelbar berühre u.s.w.
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